Jugendordnung

der Pferdesportjugend im Landesverband der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V., beschlossen vom Jugendausschuss am 05.09.2017, bestätigt durch das Präsidium gem. §12, Ziff. 3 der Satzung des Landesverbandes am 18.03.2019.

§ 1 Name, Wesen und Mitgliedschaft

Die Pferdesportjugend ist die Jugendorganisation des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V.. Sie wird von den Jugendlichen und Junior*innen gem. § 17 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 LPO der dem Landesverband angeschlossenen Pferdesportvereine gebildet. Die Pferdesportjugend ist ein Organ des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. und Mitglied der Hamburger Sportjugend im HSB.

 

§ 2 Zweck und Ziel
Es soll gefördert werden:

  1. Der Jugendpferdesport in allen Disziplinen zur Wahrung seines ideellen Charakters.
  2. Die Persönlichkeitsbildung junger Menschen durch Pflege des Gemeinschaftssinnes, Mitbestimmung, Gleichberechtigung, Erziehung zu sportlichem Verhalten und zur Jugendpflege.
  3. Die Jugendgesundheit durch Pferdesport.

 

§ 3 Aufgaben

  1. Die Pferdesportjugend vertritt ihre Interessen im Landesverband, in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, sowie der Hamburger Sportjugend.
  2. Die Hamburger Pferdesportjugend bekennt sich zu kameradschaftlicher Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  3. Die Hamburger Pferdesportjugend führt und verwaltet sich selbständig. Sie setzt sich für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in Abstimmung mit dem Präsidium.

 

§ 4 Organe
Organe der Pferdesportjugend sind:

  1. der Jugendausschuss (Jugendwarte und Jugendsprecher/innen der Hamburger Pferdesportvereine) und
  2. die Jugendleitung.

 

§ 5 Jugendausschuss

  1. Der Jugendausschuss ist das Organ der Pferdesportjugend im Landesverband. Ihm gehören die Jugendwarte der Pferdesportvereine und deren gewählten Jugendsprecher unter 26 Jahren an (Anmerkung: Die Jugendlichen eines Reitvereines wählen einen Jugendsprecher). Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter gefasst. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 
     
  2. Der Jugendausschuss tritt jährlich wenigstens einmal zusammen. Die Einladung erfolgt durch die Geschäftsstelle des Landesverbandes mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
     
  3. Eine außerordentliche Sitzung des Jugendausschusses muss innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen stattfinden, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder beantragt wird, oder die Jugendleitung dies beschließt. 
     
  4. Aufgaben des Jugendausschusses sind:
    5.4.1  Entgegennahme des Jahresberichts der Jugendleitung,
    5.4.2  Entlastung der Jugendleitung,
    5.4.3  Wahl der Jugendleitung gem. § 6. Ziff. 6.1.1 – Ziff. 6.1.5,
    5.4.4  Wahl bzw. Nominierung eines Jugendsprechers und seines Stellvertreters für die Bundesjugendausschusssitzung der FN,
    5.4.5  Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit,
    5.4.6  Beschlussfassung über Anträge an das Präsidium des Landesverbandes.

 

§ 6 Jugendleitung

  1. Der Jugendleitung gehören an:
    6.1.1  der Landesjugendwart als Vorsitzender
    6.1.2  der Stellvertreter des Landesjugendwartes
    6.1.3  ein weiteres Mitglied des Jugendausschusses 
    6.1.4  der Jugendsprecher der Pferdesportjugend im Landesverband
    6.1.5  der Stellvertreter des Jugendsprechers
    6.1.6  der/die Beauftragte für Voltigieren
     
  2. Der Landesjugendwart und der Stellvertreter sowie die weiteren Amtsinhaber der  Jugendleitung gemäß Ziff. 6.1.1 bis Ziff. 6.1.5 werden durch den Jugendausschuss für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der/die Beauftragte Voltigieren wird durch das Präsidium des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. ernannt.
     
  3. Der Jugendwart gehört dem Präsidium des Landesverbandes an. Er vertritt die Pferdesportjugend nach innen und außen.
     
  4. Die Jugendleitung tritt jährlich nach Bedarf oder auf Verlangen von 3 ihrer Mitglieder innerhalb von drei Wochen mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen zusammen. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung des Landesverbandes und dieser Jugendordnung.

    Die Jugendleitung führt Beschlüsse des Jugendausschusses durch und unterrichtet das Präsidium des Landesverbandes über alle wesentlichen Beschlüsse und Vorhaben. Die Beschlüsse des Jugendausschusses werden wirksam mit Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes.
     
  5. Beschlüsse der Jugendleitung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

 

§ 7 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

  1. Die Jugendordnung kann nur durch den Jugendausschuss geändert werden. Beschlüsse über die Änderung der Jugendordnung bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung treten mit der Bestätigung durch das Präsidium des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. gem. §12, Ziff. 3 der Landesverbandssatzung in Kraft.

 

§ 8 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V.

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