Satzung des LANDESVERBANDES DER REIT- UND FAHRVEREINE HAMBURG e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen LANDESVERBAND DER REIT- UND FAHRVEREINE HAMBURG e.V., nachstehend „Landesverband“ genannt.
2. Der Landesverband hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Landesverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Landesverband enthält sich bei der Verfolgung seiner Ziele jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
§ 3 Zuständigkeit, Zweck, Aufgaben
1. Zweck des Landesverbandes ist die Förderung des Pferdesports. Der Landesverband fasst die Reit- und Fahrvereine, die Pferdezuchtvereine und die anerkannten Reit- und Fahrschulen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zusammen und ist damit Spitzenfachverband im Sinne der Bestimmungen des Hamburger Sportbundes.
2. Aufgabe des Landesverbandes ist es, die Belange des Reit-, Fahr- und Voltigiersports auf Landesebene zu vertreten, um die Gesundheit und Lebensfreude aller Personen, besonders der Jugend, durch Ausübung des Pferdesports zu fördern.
3. Der Landesverband verwirklicht seinen Satzungszweck – unter besonderer
Berücksichtigung des Kinder- und Jugendschutzes - insbesondere durch folgende
Maßnahmen:
3.1 die Förderung der Ausbildung von Reitern, Fahrern Voltigierern und Pferden zum Zwecke des Reit-, Fahr- und Voltigiersports;
3.2 die Förderung des Breitensports und des Leistungssports in allen Disziplinen des Pferdesports;
3.3 die Förderung des therapeutischen Reitens;
3.4 die Förderung der Prüfung deutscher Pferde und der Pferdezucht, ohne dabei wirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder zu verfolgen;
3.5 die Förderung des Tierschutzes;
3.6 die Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege;
3.7 die Durchführung und Überwachung von Lehrgängen zur Ausbildung in allen Fragen und auf allen Gebieten, die mit dem Reit-, Fahr- und Voltigiersport, den Pferdeschauen/Pferdeleistungsschauen und der Pferdehaltung zusammenhängen;
3.8. die Anleitung zur Durchführung von Reit- und Fahrturnieren und Voltigierwettkämpfen sowie die Mithilfe bei deren Durchführung unter Beachtung der von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), Abt. Sport, herausgegebenen Richtlinien, in Zusammenarbeit mit der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen Hamburg;
3.9 die Durchführung von Reit- und Fahrturnieren und Voltigierwettkämpfen auf Landesebene zur Hebung des pferdesportlichen Leistungsniveaus im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, zur Qualifikation für Beteiligungen an Bundesprüfungen und internationalen Wettkämpfen;
3.10 die Vertretung der Belange des Reit-, Fahr- und Voltigiersports im Land Hamburg gegenüber allen Stellen, insbesondere gegenüber Behörden und Organisationen;
3.11 die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der FN;
3.12 die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber allen öffentlichen Stellen, insbesondere gegenüber der Landesregierung und dem Hamburger Sportbund, durch
3.12.1 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Verbandsgebiet;
3.12.2 die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
3.12.3 die gutachterliche Mitwirkung bei der Regulierung von Schäden durch Reiter, Pferde oder Gespanne sowie bei Anzeigen nach dem Tierschutzgesetz;
3.12.4 die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die den Pferdesport und die Pferdehaltung betreffen, besonders wenn sie über das Verbandsgebiet hinausgehen und für alle Mitglieder von Bedeutung sein können;
3.13 die Präsentation des Pferdesports in der Öffentlichkeit einschließlich der Durchführung und Förderung von pferdesportbezogenen kulturellen Veranstaltungen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Reit-, Fahr- und Voltigiervereine sowie Reit-, Fahr- und Voltigierschulen, die Turniere (Pferdeschauen/Pferdeleistungsschauen) bzw. Abzeichen-Prüfungen veranstalten oder ausrichten, sind gemäß der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) bzw. der Ausbildungs-und Prüfungsordnung (APO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) zur Mitgliedschaft im Landesverband verpflichtet. Sie dürfen nicht einem weiteren Landesverband angehören.
2. Mitglieder des Landesverbandes können sein:
2.1 ordentliche Mitglieder,
2.2 außerordentliche Mitglieder,
2.3 Mitglieder mit besonderen Aufgaben.
3. Ordentliche Mitglieder können sein:
Reit-, Fahr- und Voltigiervereine, die rechtsfähig und als gemeinnützig anerkannt sind und die ihren Betrieb oder ihre Geschäftsstelle in den Landesgrenzen der Hansestadt Hamburg haben.
4. Außerordentliche Mitglieder können sein:
Reit-, Fahr- und Voltigiervereine, die im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen, aber nicht als gemeinnützig anerkannt sind. Ferner die Reit- und Fahrschulen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsstelle in Hamburg haben.
5. Mitglieder mit besonderen Aufgaben können sein: andere Vereine, Organisationen und Personen, die die Zwecke und Aufgaben des Landesverbandes fördern.
§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Landesverband ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen, das über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung kann binnen vier Wochen Einspruch erhoben werden. Über einen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Für die Mitgliedschaft im Landesverband ist die Zugehörigkeit zum Hamburger Sportbund Voraussetzung, hiervon kann das Präsidium des Landesverbandes auf Antrag Ausnahmen zulassen.
2. Mitglieder der dem Landesverband angeschlossenen Reit- und Fahrvereine dürfen nur einem dieser Vereine als Stammitglied angehören.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
3.1 durch Austritt
3.2. durch Ausschluß
3.3 durch Auflösung des Mitgliedsvereins
4. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und ist 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief dem Präsidium mitzuteilen.
5. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung nach
Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Landesverbandes verstoßen hat. (Als grober Verstoß gilt auch, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat).
6. Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen der Einspruch an das Schieds- und Ehrengericht, § 15 der Satzung, zu.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ausgeschiedene Mitglieder sind jedoch zur Zahlung ihrer fälligen Mitgliedsbeiträge und sonstigen Obliegenheiten für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.
8. Ehrenmitglieder (§ 13 Ziff. 2) werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Ehrenmitgliedes.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge (die sich aus einem Grundbeitrag und aus einem nach der Kopfzahl der Mitglieder des Mitgliedsvereins festzusetzenden Beitrag beziehen) bis zum 30. April eines jeden Jahres an den Landesverband zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird in der Jahresmitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Für anerkannte Reit- und Fahrschulen wird ein einheitlicher Mitgliedsbeitrag ebenfalls in der Jahresmitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres ihren tatsächlichen Mitgliederbestand dem Landesverband zu melden.
3. Die Delegierten eines Mitgliedsvereins mit Beitragrückständen sind nicht stimmberechtigt.
4. In besonderen Fällen kann das Präsidium beschließen, Sonderbeiträge (Umlagen) zu erheben; diese dürfen im Jahr die Hälfte des Grundbeitrages nicht Überschreiten.
§ 7 Organe des Landesverbandes
Die Organe des Landesverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Beirat,
3. das Präsidium,
4. der geschäftsführende Vorstand,
5. der Jugendausschuß und die Jugendleitung.
§ 7a Gemeinsame Bestimmungen für Versammlungen und Sitzungen der Organe
1. Einladungen zu Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane erfolgen schriftlich oder per E-Mail. Für die Berechnung der Ladungsfristen gilt bei schriftlicher Übermittlung das Datum des Poststempels, bei Versendung per E-Mail das Absendedatum.
2. Niederschriften und Protokolle von Versammlungen und Sitzungen werden den Organmitgliedern schriftlich oder per E-Mail übermittelt.
3. Für Übermittlungen per E-Mail gilt die letzte dem Landesverband vom jeweiligen Organmitglied mitgeteilte E-Mailadresse.
4. Versammlungen und Sitzungen der Organe können auch als Hybrid- oder virtuelle Veranstaltungen durchgeführt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen eines Drittels der Mitgliedsvereine einberufen. Nach Schluß des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten vom Präsidenten einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vorher.
2. Zuständigkeit
Der Mitgliederversammlung obliegt:
2.1 die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung;
2.2 die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
2.3 die Entlastung von Präsidium und geschäftsführendem Vorstand;
2.4. die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Beisitzer sowie der Rechnungsprüfer;
2.5 die Wahl des Ehrenpräsidenten und der Ehrenmitglieder des Präsidiums;
2.6 die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
2.7 die Wahl des Schieds- und Ehrengerichts;
2.8 die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;
2.9 der Ausschluß von Mitgliedern;
2.10 die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
2.11 die Beschlußfassung über die Auflösung des Landesverbandes.
3. Beschlußfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur bekanntgegebenen Tagesordnung beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu einem Beschluß, den Landesverband aufzulösen, ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen und 3/4 aller Mitgliedsvereine erforderlich. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn dieses die Tagesordnung vorsieht. Sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung erforderliche Satzungsänderungen können durch schriftliche Abstimmung beschlossen werden.
4. Stimmverteilung
Jeder Mitgliedsverein (ordentliche Mitglieder gemäß § 4 Ziff. 3) hat 1 Stimme und für jede angefangenen 100 Mitglieder eine weitere Stimme, jedoch im Höchstfall 8 Stimmen. Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach dem Mitgliederbestand des betreffenden Vereins am letzten der Mitgliederversammlung vorausgegangenen Stichtag gem. § 6 Ziff. 1. Der Vorsitzende des betreffenden Vereins sowie der stellvertretende Vorsitzende können jeder bis zu 3 weitere Stimmen ihres Vereins wahrnehmen. Sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder beide verhindert, so können die dem Verein zustehenden Stimmen nur einzeln durch Mitglieder des Vereins wahrgenommen werden, wenn sie eine schriftliche Vollmacht des Vorsitzenden vorweisen.
Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied des Präsidiums sowie der Ehrenpräsident haben je eine Stimme. Die außerordentlichen Mitglieder und die Mitglieder mit besonderen Aufgaben gem. § 4 Ziff. 4 und 5 haben je 1 beratende Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
5. Abstimmung
Die Abstimmung geschieht durch Handzeichen. Wahlen zum Präsidium erfolgen geheim, es sei denn, mindestens die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist mit offener Wahl einverstanden
6. Niederschrift über die Mitgliederversammlung
Über die Versammlung ist vom Präsidium eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und einem weiteren Präsidiumsmitglied unterzeichnet wird. Sie ist den Mitgliedern unverzüglich zuzustellen. Die Niederschrift ist der nächsten Mitglieder-versammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 9 Beirat
1. Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, dem geschäftsführenden Vorstand und den Vorsitzenden der Reitervereine. Zu seinen Sitzungen sind ferner als beratende Mitglieder einzuladen:
1.1 der Vorsitzende der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen;
1.2 ein Vertreter der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft;
1.3 ein Vertreter des Hamburger Sportbundes;
1.4 der Ehrenpräsident des Landesverbandes und die Ehrenmitglieder des Präsidiums;
1.5. die Landestrainer sowie die Voltigier- und Ponybeauftragten des Landesverbands;
1.6. ein Vertreter des Bereichs Persönliche Mitglieder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) e.V.;
2. Der Beirat beschließt über die Angelegenheiten des Landesverbandes, soweit sie nicht der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist insbesondere zuständig für:
2.1 die Aufnahme neuer Mitglieder;
2.2 die Bestätigung der Geschäftsordnung des Präsidiums;
2.3 die Erarbeitung von Grundsätzen der Ausbildungsförderung.
3. Der Beirat tagt mindestens 1 x im Jahr. Für die Ladungsfristen, die Beschlußfähigkeit und die Versammlungsdurchführung gelten die Vorschriften des § 8 entsprechend. Bei der Abstimmung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 10 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus.
1.1 dem Präsidenten;
1.2 zwei gleichberechtigten Vizepräsidenten (einem Vizepräsidenten mit Schwerpunkt-Referat Leistungssport und einem Vizepräsidenten mit Schwerpunkt-Referat Freizeitreiten/Breitensport);
1.3 drei bis fünf Beisitzern (davon ein Beisitzer als Schatzmeister);
1.4. dem Landesjugendwart oder seinem Stellvertreter.
2. Dem Präsidium gehören ferner mit beratender Stimme an:
2.1 der Ehrenpräsident sowie die Ehrenmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung gem. § 13 gewählt;
2.2 der geschäftsführende Vorstand;
2.3 fünf Aktivensprecher (je einer für die Disziplin Dressur, Springen, Vielseitigkeit, Voltigieren und Fahren).
3. Die Präsidiumsmitglieder gem. Ziff. 1.1 bis 1.3 werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle einer erforderlichen Ersatzwahl gilt diese nur für den Rest der Wahlperiode des Vorgängers.
4. Die Präsidiumsmitglieder gem. Ziff. 2.2 und 2.3 werden vom übrigen Präsidium i.S. von Ziff. 1 bestellt. Der Landesjugendwart und der stellvertretende Landesjugendwart werden gem. Jugendordnung vom Jugendausschuß gewählt.
5. Dem Präsidium obliegen alle Angelegenheiten des Landesverbandes, soweit sie nicht an den geschäftsführenden Vorstand (§ 11) delegiert werden oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
5.1 die Vertretung des Landesverbandes, soweit sie nicht dem geschäftsführenden Vorstand zusteht (§ 11);
5.2 die Berufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§ 11) und weiteren hauptamtlichen Personals einschließlich der Festlegung der Vergütungen;
5.3 die Genehmigung der vom geschäftsführenden Vorstand erstellten Geschäftsordnung;
5.4 die Vorgabe verbandspolitischer Richtlinien, die Erteilung entsprechender Weisungen an den geschäftsführenden Vorstand, die Entscheidung über Vorlagen des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Kontrolle ihrer Durchführung;
5.5. die Genehmigung der vom geschäftsführenden Vorstand erstellten Finanzpläne und Jahresrechnungen zur Vorlage an die Mitgliederversammlung bzw. den Beirat;
5.6. die Bestätigung der Jugendordnung auf Vorschlag des Jugendausschusses;
5.7 die Erstellung der Schieds- und Ehrengerichtsordnung;
5.8 die Verleihung von Auszeichnungen und die Festlegung entsprechender Verleihungsbestimmungen
6. Der Präsident beruft die Präsidiumssitzungen ein. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer, 8 Tage vorher erfolgter Einberufung mindestens drei voll stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
7. Die Mitglieder des Präsidiums werden ehrenamtlich tätig. Besondere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes stehen, können erstattet werden. Über diesbezügliche Anträge entscheidet das Präsidium; dabei ist der jeweilige Antragsteller nicht stimmberechtigt.
8. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
9. Das Präsidium kann zu seiner Beratung Kommissionen und Arbeitsgruppen berufen.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus ein bis zwei Mitgliedern, die vom Präsidium für eine bestimmte Zeitdauer berufen werden. Besteht der geschäftsführende Vorstand aus zwei Mitgliedern, ist ein Mitglied als Vorsitzender und das andere Mitglied als stellvertretender Vorsitzender des geschäftsführenden Vorstandes zu berufen.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Besteht der geschäftsführende Vorstand aus zwei Mitgliedern, so ist der Vorsitzende allein und der stellvertretenden Vorsitzende nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
3. Die Ausübung der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis und die Arbeitsweise des geschäftsführenden Vorstands werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Präsidium zu genehmigen ist (§ 10 Ziff. 5.3).
4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen - nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Aufgabendelegation durch das Präsidium - alle Angelegenheiten des Landesverbandes, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
4.1 die Leitung der Geschäftsstelle des Landesverbandes;
4.2 die Betreuung der Mitglieder des Landesverbandes und die Koordinierung ihrer Tätigkeiten;
4.3 die Erstellung von Vorlagen an das Präsidium;
4.4 die Erstellung der Finanzpläne und Jahresrechnungen;
4.5 die Berichterstattung gegenüber den anderen Organen des Landesverbandes, die Vorbereitung und Durchführung ihrer Sitzungen sowie die Umsetzung ihrer Beschlüsse und Vorgaben;
4.6 die Vertretung des Landesverbandes gegenüber FN und Hamburger Sportbund, soweit dies nicht durch das Präsidium erfolgt.
5. Der geschäftsführende Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die vom Präsidium festgesetzt wird.
§ 12 Jugendausschuss und Jugendleitung
1. Die Junioren und Jungen Reiter/Fahrer/Voltigierer gem. § 17 Ziff. 2.1 und 2.2 LPO bilden die Pferdesportjugend des Landesverbandes.
2. Zur Vertretung ihrer Interessen bildet die Pferdesportjugend des Landesverbandes einen Jugendausschuß und eine Jugendleitung.
3. Die Pferdesportjugend des Landesverbandes gibt sich eine Jugendordnung, die vom Jugendausschuss zu beschließen ist. Sie bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des Landesverbandes und darf der Satzung des Landesverbandes nicht widersprechen.
§ 13 Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder des Präsidiums
1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums ein verdientes früheres Mitglied des Präsidiums zum Ehrenpräsidenten wählen. Dieser ist Repräsentant und Protektor des Landesverbandes. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Er hat beratende Stimme im Präsidium und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern wählen. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit, sie haben beratende Stimme im Präsidium.
§ 14 Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Jahresabrechnung erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Rechtsordnung
1. Die Mitgliedsvereine verpflichten ihre Einzelmitglieder, die Rechtsordnung der LPO in entsprechender Anwendung auch außerhalb von Leistungsprüfungen für verbindlich anzuerkennen. Dies gilt insbesondere für etwaige Verstöße, die beim Reiten durch Feld, Wald und Flur begangen werden. Wiederholte Verstöße dieser Art stellen ein verbands- und vereinsschädigendes Verhalten dar, das die Vorstände der Vereine zum Ausschluß der betreffenden Mitglieder berechtigt.
2. Verstöße gegen die reiterliche Disziplin, soweit diese außerhalb von Pferdeleistungsprüfungen begangen werden, können vom Präsidium durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen worden ist. Weiterhin kann das Präsidium solche Vereine von Förderungsmaßnahmen des Landesverbandes ausnehmen, die wiederholte Verstöße ihrer Einzelmitglieder nicht angemessen verfolgen.
3. Gegen die Anordnung der Maßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde an das Schieds- und Ehrengericht des Landesverbandes zu.
4. Die LPO Teil C, Rechtsordnung, ist entsprechend anwendbar.
§ 16 Schieds- und Ehrengericht
1. Der Landesverband hat ein Schieds- und Ehrengericht, das aus vier bis sechs Mitgliedern besteht. Diese werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle einer erforderlichen Ersatzwahl gilt diese nur für den Rest der Wahlperiode des Vorgängers.
2. Höchstens ein Mitglied des Schieds- und Ehrengerichts darf gleichzeitig Präsidiumsmitglied sein. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes haben.
3. Das Schieds- und Ehrengericht tagt in der Besetzung mit 3 Mitgliedern gemäß einer vom Präsidium zu erstellenden Schieds- und Ehrengerichtsordnung. Es führt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das Schieds- und Ehrengericht ist zuständig für Einsprüche gemäß § 5 Ziff. 6 und für Beschwerden gemäß § 14 Ziff. 3 dieser Satzung.
§ 17 Auflösung des Landesverbandes
1. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur vom Präsidium beantragt werden. Der Beschluß über den Antrag obliegt einer besonderen, ausschließlich zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat unter Hinweis auf den Auflösungsantrag einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen und 3/4 aller
Mitgliedsvereine. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann eine innerhalb einer von 6 Wochen erneut hierzu einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
3. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Landesverbands an die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. zwecks Verwendung für die Förderung des Reitsports in Hamburg. Der Beschluß ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Diese Satzung wurde von der Ordentlichen Mitgliederversammlung des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. am 04.04.2001 beschlossen und trat mit Beginn der nächsten Ordentlichen Mitgliederversammlung in Kraft.
Die Satzung wurde im Jahr 2012 geändert, die Satzungsänderungen wurden von der Ordentlichen Mitgliederversammlung des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. am 21.04.2012 beschlossen.
Die Satzung wurde im Jahr 2013 geändert, die Satzungsänderung wurde von der Ordentlichen Mitgliederversammlung des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. am 13.05.2013 beschlossen.
Die Satzung wurde im Jahr 2014 geändert, die Satzungsänderung wurde von der Ordentlichen Mitgliederversammlung des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. am 26.04.2014 beschlossen.
Die Satzung wurde im Jahr 2017 geändert, die Satzungsänderungen wurden von der Ordentlichen Mitgliederversammlung des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. am 24.04.2017 beschlossen.
Die Satzung wurde im Jahr 2023 geändert, die Satzungsänderungen wurden von der Ordentlichen Mitgliederversammlung des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. am 23.05.2023 beschlossen.